Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009?
Mit Einführung der Abgeltungsteuer soll das Interesse privater Anleger vermindert werden, Kapital allein aus steuerlichen Gründen ins Ausland zu verlagern. Außerdem sollen mit Einführung der Abgeltungsteuer künftig sämtliche dem Privatvermögen zufließende Kapitalerträge gleich behandelt werden.
Ab wann gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt ab dem 01. Januar 2009.
In welcher Höhe ist die Abgeltungsteuer zu zahlen?
Die Abgeltungsteuer wird in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Das heißt, dass die endgültige Belastung zwischen 28 % und 29 % liegt.
Es besteht die Möglichkeit, die Kirchensteuer direkt von der Bank abführen zu lassen. Hierzu ist ein separater Antrag des Kunden per Formular mit der Angabe der Religionszugehörigkeit erforderlich. Sofern der Bank gegenüber keine Angabe zur Religionszugehörigkeit gemacht wird, erfolgt auch kein entsprechender Abzug. Der Abzug hat dann im Rahmen der persönlichen Steuererklärung des Kunden zu erfolgen.
Welche Einkünfte werden unter die Abgeltungsteuer fallen?
Alle im Privatvermögen anfallenden Kapitalerträge, wie z.B. Zinserträge aus Sparbriefen, Tagesgeldkonten, Sparkonten, Festgeldern, Sparverträgen, verzinslichen Wertpapieren, Zertifikaten oder Anleihen, Erträge aus Investmentfonds, Dividenden aus Aktien und auch Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Aktien, festverzinslichen Wertpapieren und Fondsanteilen werden einheitlich mit 25% versteuert.
Wird es den Sparer-Freibetrag zukünftig weiterhin geben?
Wie in der Vergangenheit haben Sie die Möglichkeit per Freistellungsauftrag Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne bis maximal € 801,- / € 1.602,- (Alleinstehende/Ehegatten) pro Kalenderjahr abgeltungsteuerfrei zu beziehen. Der Freibetrag in Höhe von € 801,- bleibt also unverändert. Es ist nicht notwendig, der Bank einen neuen Freistellungsauftrag zu stellen.
Wie werden Aktien, festverzinsliche Wertpapiere und Fondsanteile, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, zukünftig beim Verkauf steuerlich behandelt?
Für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, festverzinslichen Wertpapieren und Fondsanteilen, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, gilt aus Vertrauensschutzgründen weiterhin das bisherige Steuerrecht. Das bedeutet für den Anleger, dass er nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr Veräußerungsgewinne steuerfrei beziehen kann.
Wie werden Aktien, festverzinsliche Wertpapiere und Fondsanteile, die ab dem 01.01.2009 erworben wurden, zukünftig beim Verkauf steuerlich behandelt?
Die Veräußerungsgewinne von Wertpapieren, die ab dem 01.01.2009 erworben wurden, sind unabhängig von der Haltefrist der Wertpapiere steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5% sowie ggf. Kirchensteuer).
Welche Möglichkeiten haben Personen, deren persönliche Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25% liegt?
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25%, hat der Kunde die Möglichkeit, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen nachträglich mit diesem niedrigen Satz zu versteuern. In der Regel liegt der persönliche Einkommensteuersatz des Kunden unter 25% bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa € 15.000 / € 30.000 (Alleinstehende / Ehepaare). Auf Antrag erstattet das zuständige Finanzamt den Differenzbetrag.
Muss jede Person die Abgeltungsteuer entrichten?
Nein. Personen, die mit ihrem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit € 7.664,- zzgl. € 801,- Sparer-Pauschbetrag liegen und keine Einkommensteuer zahlen müssen, erhalten beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Nach Vorlage bei der Bank, werden Kapitalerträge bis zu drei Jahre lang ohne Steuerabzug gutgeschrieben.
Welche Besonderheiten gelten für die in Luxemburg aufgelegten Fonds: Santander Rent Extra und Santander Asiatische Aktien?
Für in Luxemburg aufgelegte und verwaltete Fonds wird von der Kapitalanlagegesellschaft auch weiterhin keine Abgeltungsteuer abgeführt. Da die Fonds im Ausland aufgelegt und verwaltet werden, gelten für diese Fonds Sonderregelungen, und Anteilsinhaber müssen mit der nach deutschem Recht unversteuerten Thesaurierung jährlich in die Veranlagung. Über die Steuererklärung werden diese Erträge mit 25% Abgeltungsteuer besteuert. Wurden die Fondsanteile ab dem 01.01.2009 erworben, fällt nach der jährlichen Abgeltungsteuer beim Verkauf nochmals Abgeltungsteuer an, die - anders als bei den jährlichen Erträgen - von der Bank einbehalten wird, bei der das Depot geführt wird. In die Berechnung des Veräußerungsgewinns werden auch die jährlichen Erträge einbezogen, die der Kunde bereits versteuert hat. Die doppelt bezahlte Abgeltungsteuer auf die jährlichen Erträge wird über den Veranlagungsweg vom Finanzamt zurückerstattet.
Wieso ist die Fondsanlage im Vergleich zu Direktanlage in Aktien hinsichtlich der Abgeltungsteuer besonders zu empfehlen?
Im Gegensatz zu der Direktanlage in Aktien sind Umschichtungen auf Fondsebene auch zukünftig steuerfrei. Das heißt, dass für Veräußerungsgewinne, die der Fondsmanager durch den Verkauf von Wertpapieren realisiert, auch zukünftig zunächst keine Abgeltungsteuer anfällt. Diese fällt erst nach Verkauf oder Rückgabe der Anteilscheine an. Würde der Privatanleger die Transaktionen des Fondsmanagers in seinem eigenen Depot nachvollziehen (d.h. Käufe und Verkäufe von Aktien), so würde das Gesamtergebnis deutlich geringer ausfallen. Denn bei jeder Gewinnmitnahme verringert die Abgeltungsteuer den Veräußerungsgewinn der Aktie um 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5% sowie ggf. Kirchensteuer) - unabhängig von der Haltedauer der jeweiligen Aktie. Über eine Fondsanlage partizipiert der Kunde flexibel am Aktienmarkt, ohne jedoch durch eigene Umschichtungen Abgeltungsteuer auszulösen. Aus diesem Grund ist eine Fondsanlage insbesondere bei Anlage bis zum 31.12.2008 zu empfehlen. Im Falle der Veräußerung sind dann nämlich Veräußerungsgewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr insgesamt steuerfrei.
Unterliegen Riesterrenten der neuen Abgeltungsteuer?
Riesterrenten sind von der Abgeltungsteuer nicht betroffen. Sie werden in der Ansparphase bis zum Renteneintritt staatlich gefördert. In der sogenannten Auszahlphase werden die Rentenzahlung später mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Wegen der im Rentenalter erfahrungsgemäß niedrigeren Steuersätze wird hier allgemein auch eine niedrigere Steuerbelastung unterstellt.
Unterliegen Rüruprenten der neuen Abgeltungsteuer?
Auch Rüruprenten sind von der Abgeltungsteuer nicht betroffen. Der steuerlichen Förderung in der Ansparphase folgt hier eine Besteuerung der Renten in der Rentenphase mit dem persönlichen Steuersatz.

